Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge des Auftragnehmers. Die AGB´s gelten für Verträge mit privaten und gewerblichen Kunden. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

Dem Vertrag liegt die Verdingungsverordnung für Bauleistungen (VOB) mit ihren Teilen: B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, C: Allgemeine Technische Vorschriften in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung zugrunde, soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart ist. Auf ausdrücklichen Wunsch ist der Auftragnehmer bereit, den Text der genannten Bestimmung zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen.

1. Angebote und Preise

Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab Angebotsdatum.

Sollte nach Annahme des Angebots oder vereinbartem Ausführungsbeginn die Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten abgerufen werden, so hat der Auftragnehmer im Falle von Lohn- oder Materialkostenänderungen das Recht, die Durchführung des Vertrages zu entsprechend geänderten Vertragspreisen anzubieten. Wenn der Auftraggeber nicht zustimmt, so hat der Auftragnehmer das Recht den Vertrag zu kündigen. Das gilt nicht vereinbarte Ausführungsfristen.

Eine Umsatz.-Steuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn Leistungen nach Ablauf von 6 Monaten seit Vertragsschluss erbracht werden.

Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass sie Leistungen zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des AN erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, nicht fertiggestellten Arbeiten von Vorgewerken und anderen Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

2. Skonto

Skonto muss auf der Rechnung ausgewiesen sein.

3. Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungs-bedingungen kann der AN die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

4. Stundenlohnarbeiten

Zusätzliche und notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert, auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nicht anderes vereinbart.

5. Vergütung

Für Private Auftraggeber (Verbraucher §13 BGB) und bei ausschließlicher Vereinbarung des BGB als Vertragsgrundlage gelten folgende Regelungen.

Zahlungen auf die Schlussrechnung sind sofort nach Rechnungseingang der Leistung ohne Abzug fällig (§271 BGB), die Zahlung ist innerhalb von 12 Tagen zu leisten.

Abschlagszahlung können gem. §632a BGB jederzeit gefordert werden. Die jeweilige Abschlagszahlung ist sofort fällig und unverzüglich nach dem Eingang der Rechnung bei Auftragnehmer zu zahlen.

Bei Vereinbarung der VON/B gelten die Zahlungsfristen des §16 VOB/B.

6. Stornierung

Wird der Auftrag nach mündlicher oder schriftlicher Auftragsvergabe storniert, so wird eine Stornierungsgebühr in Höhe von 15% der Angebotssumme fällig.

7. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahmewirkung und ist die Frist, innerhalb der Mängel an Leistungen geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist).

Unsere Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernehmen wir die Gewähr. Für Beschädigungen unserer Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige nicht durch uns zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir nicht.

Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsrechtem Gebrauch und/ oder natürlicher Abnutzung beruhen z.B. witterungs- bedingt, sind keine Mängel.

Hinweis: Die Verschleißerscheinungen können bereits innerhalb der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchen ausgesetzt sind.

Für Verträge mit der Vertragsgrundlage BGB gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
5 Jahre bei der Erstellung eines Bauwerks, z.B. die Erstellung eines Wärmedämm-Verbundsystems oder Arbeiten die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind.

8. Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des AN nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt

9. Abnahme

Wenn nicht anders verlangt wird, erfolgt die Abnahme durch Ingebrauchnahme oder mit Ablauf der gesetzten Frist oder durch schlüssiges Verhalten. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

10. Streitigkeiten

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Ausführung und Abrechnung der Arbeiten soll eine Stellungnahme der Fachorganisation des Maler- und Lackiererhandwerks eingeholt werden, um ein sachgerechter Lösungsweg zu unterstützen

11. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand bei Volkskaufleuten ist für beide Vertragspartner unser Betriebssitz.

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